§ 344 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1898

§. 344.

Bei Zwangsverwaltung von gewerblichen Unternehmungen, Fabriksetablissements, Handelsbetrieben und ähnlichen wirtschaftlichen Unternehmungen hat der Verwalter die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahre vor deren Bewilligung rückständigen Beträge an Lohn, Kostgeld und anderen Dienstbezügen der beim Betriebe des verwalteten Unternehmens verwendeten Personen aus den Erträgnissen ohne weiteres Verfahren zu berichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021294

alte Dokumentnummer

N2189617094T

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