§ 342.
In den Fällen des § 341 Abs. 1 und 2 sowie des Abs. 3, soweit es sich um das Ansuchen um die Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers handelt, sind die Bestimmungen des § 340 Abs. 2 über die Anhörung der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082607
alte Dokumentnummer
N5199434869J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)