§ 340 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

11. Verkündung des Wahrspruches und des Urteiles

§ 340.

(1) Nach Wiedereröffnung der Sitzung läßt der Vorsitzende den Angeklagten vorführen oder vorrufen und fordert den Obmann der Geschwornen auf, den Wahrspruch mitzuteilen. Dieser erhebt sich und spricht:

„Die Geschwornen haben nach Eid und Gewissen die an sie gestellten Fragen beantwortet, wie folgt:“

(2) Der Obmann verliest sodann bei sonstiger Nichtigkeit in Gegenwart aller Geschwornen die an sie gerichteten Fragen und unmittelbar nach jeder den beigefügten Wahrspruch der Geschwornen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030662

alte Dokumentnummer

N2197524015S

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