11. Verkündung des Wahrspruches und des Urteiles
§ 340.
(1) Nach Wiedereröffnung der Sitzung läßt der Vorsitzende den Angeklagten vorführen oder vorrufen und fordert den Obmann der Geschwornen auf, den Wahrspruch mitzuteilen. Dieser erhebt sich und spricht:
„Die Geschwornen haben nach Eid und Gewissen die an sie gestellten Fragen beantwortet, wie folgt:“
(2) Der Obmann verliest sodann bei sonstiger Nichtigkeit in Gegenwart aller Geschwornen die an sie gerichteten Fragen und unmittelbar nach jeder den beigefügten Wahrspruch der Geschwornen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030662
alte Dokumentnummer
N2197524015S
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