§ 33g WRG 1959

Alte FassungIn Kraft seit 17.3.1993

§ 33g.

Bestehende Kläranlagen und Indirekteinleiter:

(1) Anlagen zur Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer mit einem maximalen täglichen Schmutzwasseranfall von kleiner oder gleich 10 EGW60, die am 1. Juli 1990 bestanden haben, gelten als bewilligt (§ 32), wenn sie baubehördlich bewilligt wurden und bewilligungsgemäß betrieben und instandgehalten werden. Diese Bewilligung endet bei Anlagen mit zumindest teilbiologischer Abwasserbehandlung am 31. Dezember 1998, bei anderen Anlagen am 31. Dezember 1996, längstens aber mit Inkrafttreten einer Verordung (Anm.: Richtig: Verordnung) gemäß § 33f Abs. 3 für die im Grundwassersanierungsgebiet liegenden Anlagen. Auf solche Anlagen findet § 33c keine Anwendung.

(2) Ist der Anschluß an eine in erster Instanz bewilligte öffentliche Kanalisation vorgesehen, kann durch Verordnung des Landeshauptmannes die in Abs. 1 bestimmte Bewilligungsdauer für Anlagen im Einzugsgebiet der geplanten öffentlichen Kanalisation unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Erfordernisse und wasserrechtlich besonders geschützten Gebiete (§§ 34, 35, 37, 48 Abs. 2 und 54) um höchstens 5 Jahre verlängert werden. Dies gilt nicht für Anlagen in Grundwassersanierungsgebieten.

(3) Indirekteinleiter (§ 32 Abs. 4), für die mit 1. Juli 1990 eine Bewilligungspflicht neu eingeführt wurde, gelten als bewilligt, wenn sie den für sie sonst geltenden Vorschriften gemäß betrieben werden.

§ 33c findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die in § 33c Abs. 2 sowie die nach § 33c Abs. 1 bestimmten Fristen nicht vor dem 1. Juli 1993 zu laufen beginnen. Die Bewilligung endet am 31. Dezember 2002.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)