§ 33g WRG 1959

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1996

§ 33g.

Bestehende Kläranlagen und Indirekteinleiter:

(1) Abwasserreinigungsanlagen mit Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer mit einem maximalen täglichen Schmutzwasseranfall von kleiner oder gleich 10 EW tief 60, die am 1. Juli 1990 bestanden haben, gelten als bewilligt (§ 32), wenn für sie eine baubehördliche oder eine inzwischen abgelaufene wasserrechtliche Bewilligung vorlag und sie nachweislich ordnungsgemäß betrieben und instandgehalten werden. Diese Bewilligung endet am 31. Dezember 1998, längstens aber mit Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 33f Abs. 3 für die im Grundwassersanierungsgebiet liegenden Anlagen. Auf solche Anlagen findet § 33c keine Anwendung. Bei der Auflassung solcher Anlagen sind die zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen; die §§ 27 und 29 sind nicht anzuwenden.

(2) Ist nach verläßlichen konkreten Planungen oder Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes der Anschluß an eine öffentliche Kanalisation bis längstens 31. Dezember 2003, in Gemeinden, in denen Abwasser über eine Abwasserreinigungsanlage mit einem Bemessungswert von nicht größer als 15 000 EW entsorgt werden soll, bis 31. Dezember 2005, zu erwarten, kann der Landeshauptmann mit Verordnung die in Abs. 1 bestimmte Bewilligungsdauer für Anlagen im Einzugsgebiet der geplanten öffentlichen Kanalisation unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Erfordernisse und wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete (§§ 34, 35, 37, 48 Abs. 2 und 54) bis zu diesen Zeitpunkten verlängern; dies gilt nicht für Anlagen in Grundwassersanierungsgebieten.

(3) Indirekteinleiter (§ 32 Abs. 4), für die mit 1. Juli 1990 eine Bewilligungspflicht neu eingeführt wurde, gelten als bewilligt, wenn sie den für sie sonst geltenden Vorschriften gemäß betrieben werden.

§ 33c findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die in § 33c Abs. 2 sowie die nach § 33c Abs. 1 bestimmten Fristen nicht vor dem 1. Juli 1993 zu laufen beginnen. Die Bewilligung endet am 31. Dezember 2002.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)