§ 33g WRG 1959

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.2001

Formeln nicht direkt darstellbar

Bestehende Kläranlagen und Indirekteinleiter:

§ 33g.

(1) Eine Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund (Versickerung) ist nach Maßgabe einer bestehenden sonstigen Bewilligung von der Bewilligungspflicht nach § 32 ausgenommen, wenn die Abwasserreinigungsanlage

  1. a) am 1. Juli 1990 bestanden hat und
  2. b) mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 50 EW tief 60 belastet wird und
  3. c) ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten wird und
  4. d) nach verlässlichen konkreten Planungen oder Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist.

    Diese Ausnahme endet, sofern die Frist nicht durch Verordnung nach Abs. 2 verlängert wird, am 31. Dezember 2005, längstens aber mit In-Kraft-Treten einer Maßnahmenverordnung gemäß § 33f für das betroffene Grundwassergebiet. Auf eine solche Einleitung findet § 33c keine Anwendung. Bei der Auflassung einer solchen Einleitung sind die zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Eine derartige Anlage ist der Behörde zu melden. § 12b Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Einleitungen gemäß Abs. 1 in einem geschlossenen Siedlungsgebiet, in dem häusliche Abwässer mit einer maximalen täglichen Schmutzwasserfracht von insgesamt weniger als 2 000 EW tief 60 anfallen, bis längstens 22. Dezember 2015 verlängern, wenn

  1. 1. nach verlässlichen konkreten Planungen oder Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist und
  2. 2. auf Grund einer Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Erfordernisse und wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete (§§ 33 Abs. 2, 33d, 33f, 34, 35, 37, 48 Abs. 2, 54 oder 55b) öffentliche Interessen (§ 105) nicht beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung ist jedenfalls dann nicht zu erwarten, wenn
  1. a) im Einwirkungsbereich von Abwassereinleitungen gemäß Abs. 1 liegende Oberflächengewässer (Oberflächengewässerabschnitte) keine schlechtere saprobiologische Gewässergüte aufweisen als Klasse II nach dem vierstufigen Saprobiensystem und
  2. b) im Einwirkungsbereich von Abwassereinleitungen gemäß Abs. 1 liegende Oberflächengewässer (Oberflächengewässerabschnitte) nicht von einer Maßnahmenverordnung gemäß § 33d oder gemäß § 55b zur Umsetzung der Richtlinie 76/464/EWG und Tochterrichtlinien oder der Richtlinie 78/659/EWG betroffen sind und
  3. c) im Einwirkungsbereich von Abwassereinleitungen gemäß Abs. 1 liegende Grundwasservorkommen (Grundwasserkörper) nicht von einer Maßnahmenverordnung gemäß § 33f betroffen sind und
  4. d) keine Verschlechterung der Güte von Oberflächengewässern oder Grundwasservorkommen zu erwarten ist.

    Ist der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation vor Ablauf der in Abs. 1 und in diesem Absatz genannten Fristen möglich, endet die Ausnahme von der Bewilligungspflicht, sobald diese Anschlussmöglichkeit besteht.

    Ein derartiger Verordnungsentwurf sowie die dafür maßgeblichen rechtlichen und fachlichen Grundlagen sind dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sechs Monate vor Erlassung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Indirekteinleiter (§ 32 Abs. 4), für die mit 1. Juli 1990 eine Bewilligungspflicht neu eingeführt wurde, gelten als bewilligt, wenn sie den für sie sonst geltenden Vorschriften gemäß betrieben werden.

§ 33c findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die in § 33c Abs. 2 sowie die nach § 33c Abs. 1 bestimmten Fristen nicht vor dem 1. Juli 1993 zu laufen beginnen. Die Bewilligung endet am 31. Dezember 2002.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)