§ 33d BUAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2009

§ 33d

— Abschnitt VIb

Sonderbestimmungen für den Urlaub bei Entsendung

Geltungsbereich

(1) (Anm.: § 33d.) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Abschnittes I ohne gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich, die von einem Arbeitgeber

  1. 1. zur fortgesetzten Arbeitsleistung oder
  2. 2. im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung

    nach Österreich entsandt werden.

(2)  Als Entsendung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Abschnittes I mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, wenn die Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Arbeitgeber mit Sitz außerhalb Österreichs erfolgt.

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