§ 33a.
Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Altlastensanierung oder -sicherung dienen, können ganz oder teilweise aus den Mitteln nach § 6 Abs. 1 Z 3 finanziert werden. Hierbei sind §§ 10 bis 13 FOG anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR12141269
alte Dokumentnummer
N8199747865L
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