§ 33a BPGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

6a. Abschnitt

Qualitätssicherung Qualitätssicherung

§ 33a.

Die Entscheidungsträger (§ 22) können Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen. Insbesondere können sie in Form von Hausbesuchen überprüfen, ob eine den Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person entsprechende Pflege gegeben ist, und erforderlichenfalls durch Information und Beratung zu deren Verbesserung beitragen. Dabei sollen nach Möglichkeit auch die an der konkreten Pflegesituation beteiligten Personen einbezogen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)