Aussendung des Gutachtens und der Vorschläge
§ 33.
(1) Das Gutachten und die Vorschläge sind vom Bundesministerium für Verkehr der für den Unfallsort örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt, dem Bundesministerium für Inneres, den Herstellern, den Haltern und den Eigentümern der beteiligten Luftfahrzeuge zu übermitteln. Soweit Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit nicht entgegenstehen, ist eine Abschrift des Gutachtens und der Vorschläge überdies auf Verlangen jedermann gegen Ersatz der Kosten zu überlassen beziehungsweise jedermann Einsicht zu gewähren.
(2) Haben die verunglückten Luftfahrzeuge nicht die österreichische Staatszugehörigkeit, so sind das Gutachten und die Vorschläge überdies an die obersten Zivilluftfahrtbehörden der Staaten zu versenden, deren Staatszugehörigkeit die Luftfahrzeuge haben.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
10011508
Dokumentnummer
NOR12148560
alte Dokumentnummer
N9197850940J
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