Festlegung der Standardqualität und Berechnung des cif-Preises für Melasse
§ 33.
Nach § 4 dieser Verordnung zugelassene Wirtschaftsteilnehmer, sowie andere Marktteilnehmer, soweit sie als Importeure regelmäßig mit der Einfuhr von Melasse befasst sind, haben dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum 13. jeden Monats die ihnen nach Art. 29 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorliegenden Informationen zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Gesetzesnummer
20005880
Dokumentnummer
NOR40100022
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