§ 33 WFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1955

Verfügungsbeschränkung.

§ 33.

Über den Anspruch des Förderungswerbers aus der schriftlichen Zusicherung de Landesregierung kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2018

Gesetzesnummer

10011280

Dokumentnummer

NOR12145477

alte Dokumentnummer

N9195437688J

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