§ 33.
(1) In der Anmerkungsspalte sind einstweilige Verfügungen (§ 104 WRG.), die das eingetragene Recht berühren, und besondere an die Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes geknüpfte Bedingungen, die nicht in anderen Spalten angeführt sind, zu vermerken.
(2) Auf Antrag der betreffenden Parteien können hier auch durch Einigung, gerichtliches Urteil oder andere privatrechtliche Titel hinsichtlich der betreffenden Anlage gegründete Rechte aufgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Gesetzesnummer
10010252
Dokumentnummer
NOR12129868
alte Dokumentnummer
N8194839260L
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