§ 33 Wasserbuchverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1948

§ 33.

(1) In der Anmerkungsspalte sind einstweilige Verfügungen (§ 104 WRG.), die das eingetragene Recht berühren, und besondere an die Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes geknüpfte Bedingungen, die nicht in anderen Spalten angeführt sind, zu vermerken.

(2) Auf Antrag der betreffenden Parteien können hier auch durch Einigung, gerichtliches Urteil oder andere privatrechtliche Titel hinsichtlich der betreffenden Anlage gegründete Rechte aufgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10010252

Dokumentnummer

NOR12129868

alte Dokumentnummer

N8194839260L

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