§ 33 VPB-V 2011

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.2011

Umfang der Prüfung für Betriebsleiter

§ 33

Die Prüfung hat sich für Betriebsleiter auf folgende Rechtsvorschriften zu erstrecken:

  1. 1. bei Bergbaubetrieben mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten, Gewinnungstätigkeiten, Speichertätigkeiten:
  1. a) das Mineralrohstoffgesetz, die Bestimmungen über das Bergbauberechtigungswesen jedoch nur in Grundzügen,
  2. b) die wichtigsten Bestimmungen der verfahrensrechtlichen Vorschriften,
  3. c) die nach Betriebsart und Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen und
  4. d) die nicht unter lit. c fallenden wichtigsten auf dem Mineralrohstoffgesetz beruhenden Verordnungen;
  1. 2. bei Bergbaubetrieben mit überwiegend anderen als unter Z 1 angeführten Tätigkeiten:
  1. a) das Mineralrohstoffgesetz ohne die das Bergbauberechtigungswesen betreffenden Bestimmungen,
  2. b) die wichtigsten Bestimmungen der verfahrensrechtlichen Vorschriften,
  3. c) die nach Betriebsart und Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen und
  4. d) die nicht unter lit. c fallenden wichtigsten auf dem Mineralrohstoffgesetz beruhenden Verordnungen.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

20007458

Dokumentnummer

NOR40131885

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)