Umfang der Prüfung für Betriebsleiter
§ 33
Die Prüfung hat sich für Betriebsleiter auf folgende Rechtsvorschriften zu erstrecken:
- 1. bei Bergbaubetrieben mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten, Gewinnungstätigkeiten, Speichertätigkeiten:
- a) das Mineralrohstoffgesetz, die Bestimmungen über das Bergbauberechtigungswesen jedoch nur in Grundzügen,
- b) die wichtigsten Bestimmungen der verfahrensrechtlichen Vorschriften,
- c) die nach Betriebsart und Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen und
- d) die nicht unter lit. c fallenden wichtigsten auf dem Mineralrohstoffgesetz beruhenden Verordnungen;
- 2. bei Bergbaubetrieben mit überwiegend anderen als unter Z 1 angeführten Tätigkeiten:
- a) das Mineralrohstoffgesetz ohne die das Bergbauberechtigungswesen betreffenden Bestimmungen,
- b) die wichtigsten Bestimmungen der verfahrensrechtlichen Vorschriften,
- c) die nach Betriebsart und Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen und
- d) die nicht unter lit. c fallenden wichtigsten auf dem Mineralrohstoffgesetz beruhenden Verordnungen.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
20007458
Dokumentnummer
NOR40131885
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)