§ 33 VfGG

Alte FassungIn Kraft seit 05.7.1953

§ 33

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist kann nur in den Fällen des Art. 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes stattfinden. Über einen solchen Antrag entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.

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