§ 33 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1979

§ 33.

(1) Die Mitglieder haften den Gläubigern des Vereins gegenüber nicht.

(2) Ein Mitglied kann gegen eine Forderung des Vereins auf Beitrags- und Nachschußzahlungen eine Forderung an den Verein nicht aufrechnen.

(3) Beiträge und Nachschußzahlungen der Mitglieder sowie Leistungen des Vereins auf Grund des Mitgliedschaftsverhältnisses dürfen bei gleichen Voraussetzungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen sein.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072156

alte Dokumentnummer

N5197820919L

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