§ 33 UG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Kostenersatz an den Krankenanstaltenträger

§ 33.

Die Medizinischen Universitäten sind verpflichtet, die Kostenersätze gemäß § 55 des Krankenanstaltengesetzes namens des Bundes an den jeweiligen Rechtsträger der Krankenanstalt zu leisten. Ausgenommen davon sind die Kostenersätze des Bundes für Klinikneubauten und Klinikumbauten sowie für die Ersteinrichtung dieser Gebäude.

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