§ 33
(1) § 33.Gesetzentwürfe, die Angelegenheiten des Veterinärwesens, des Arzneimittelwesens, des Tierschutzes und der Tierzucht, tierhygienische, fleisch-, milch- und nahrungsmittelhygienische Angelegenheiten oder die Fragen tierärztlicher Dienst- und Berufsverhältnisse berühren, sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebenden Organe, besonders wichtige diese Angelegenheiten und Fragen berührende Verordnungen, sofern nicht öffentliche Interessen ihre sofortige Verlautbarung erfordern, vor ihrer Erlassung der zuständigen Tierärztekammer zur Begutachtung zu übermitteln.
(2) Vor Abgabe eines Gutachtens über Entwürfe von Bundesgesetzen und Verordnungen des Bundes hat die Bundeskammer alle Landeskammern zu hören. Kommt ein einheitliches Gutachten nicht zustande, so ist das der Meinung der Mehrheit der Landeskammern entsprechende Gutachten zu erstatten und ausdrücklich als Mehrheitsgutachten zu bezeichnen. Die abweichenden Gutachten sind dem Mehrheitsgutachten anzuschließen.
(3) Vor Abgabe anderer Gutachten, Äußerungen oder Vorschläge soll den interessierten Landeskammern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Bestimmungen des Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
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