§ 33 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2002

§ 33

Gesetzesentwürfe, die Angelegenheiten des Veterinärwesens, des Arzneimittelwesens, des Tierschutzes und der Tierzucht berühren und Gesetzesentwürfe, die tierhygienische, fleisch-, milch- und sonstige nahrungsmittelhygienische Angelegenheiten oder die Fragen tierärztlicher Dienst- und Berufsverhältnisse berühren, sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebenden Organe der Kammer zur Begutachtung zu übermitteln. Ebenso sind für den tierärztlichen Berufsstand besonders wichtige, diese Angelegenheiten und Fragen berührende Verordnungen, sofern nicht öffentliche Interessen ihre sofortige Verlautbarung erfordern, vor ihrer Erlassung der Kammer zur Begutachtung zu übermitteln.

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