§ 33 TabMG 1996

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Endgültige Entscheidung durch die Monopolverwaltung GmbH

§ 33.

(1) Bewerber, deren Anbot durch die Besetzungskommission nicht berücksichtigt wurde, können binnen zwei Wochen nach Erhalt der im § 32 Abs. 5 bezeichneten Verständigung bei der Monopolverwaltung GmbH schriftlich beantragen, daß diese endgültig entscheiden solle, wer zum Tabaktrafikanten zu bestellen ist. Einen solchen Antrag kann auch das von der Monopolverwaltung GmbH namhaft gemachte Mitglied der Besetzungskommission stellen. Die Monopolverwaltung GmbH hat nur solche Anträge zu berücksichtigen, die eine Begründung enthalten, aus der hervorgeht, welche Einwendungen gegen den Beschluß der Besetzungskommission erhoben werden.

(2) Wird ein begründeter Antrag nach Abs. 1 rechtzeitig gestellt, so hat eine Bestellung des von der Besetzungskommission bestimmten Bewerbers nicht zu erfolgen. Die Monopolverwaltung GmbH hat innerhalb von drei Monaten, gerechnet vom Tag des Einlangens des Antrages, eine endgültige Entscheidung zu treffen. Wurden mehrere Anträge gestellt, läuft die Frist vom Tag des Einlangens des letzten Antrages. Die Monopolverwaltung GmbH hat vor ihrer Beschlußfassung ein Gutachten der Besetzungsoberkommission (§ 21) einzuholen.

(3) Die Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu treffen.

(4) Ist die Besetzungsoberkommission trotz ordnungsgemäßer Einberufung nicht beschlußfähig, so hat in diesen Fällen die Monopolverwaltung GmbH ohne Gutachten der Besetzungsoberkommission zu bestimmen, wer zum Tabaktrafikanten zu bestellen ist.

(5) Die Monopolverwaltung GmbH hat alle Bewerber, deren Anbote zu behandeln waren, von der Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR12054713

alte Dokumentnummer

N3199552133J

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