§ 33 SuSprmittelG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1938

§ 33

(1) § 33.Wer ohne Bezugsausweis in den Besitz von Schieß- und Sprengmitteln gelangt, deren Bezug an einem Bezugsausweis gebunden ist (§ 30), hat hievon der nach § 31, Abs. 1, zuständigen Behörde unverzüglich die Anzeige zu erstatten und, wenn er die Schieß- und Sprengmittel für eigene Zwecke verwenden will, gleichzeitig alle zur Erlangung eines Bezugsausweises erforderlichen Angaben zu machen und um Belassung der Schieß- und Sprengmittel anzusuchen.

(2) Dem Ansuchen um Belassung von Schieß- und Sprengmitteln darf nur stattgegeben werden, wenn - bei Zutreffen aller übrigen Voraussetzungen - die Schieß- und Sprengmittel in vollkommen brauchbarem Zustande sind.

(3) Wird die Belassung nicht nachgesucht oder nicht bewilligt, so findet § 32, Abs. 2, dem Sinne nach Anwendung.

(4) Bei Auflassung eines Betriebes, in dem Schieß- und Sprengmittel verarbeitet oder verbraucht werden, finden auf die noch nicht verarbeiteten oder verbrauchten Vorräte die Vorschriften der vorstehenden Absätze dem Sinne nach Anwendung.

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