§ 33 SMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

4. Abschnitt

Weitere strafrechtliche Bestimmungen Zusammentreffen mit Finanzvergehen

§ 33.

Hat der Täter durch dieselbe Tat eine gerichtlich strafbare Handlung nach den §§ 27, 28, 30 oder 31 dieses Bundesgesetzes und ein Finanzvergehen begangen, so entfällt mit dem Schuldspruch oder mit der vorläufigen Zurücklegung der Anzeige oder mit der vorläufigen Verfahrenseinstellung nach den §§ 35 und 37 dieses Bundesgesetzes die Strafbarkeit wegen des Finanzvergehens.

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