8. ABSCHNITT
Abschließende Prüfungen; Externistenprüfungen Formen der abschließenden Prüfungen
§ 33.
(1) Abschließende Prüfungen bestehen aus
- 1. einer Hauptprüfung oder
- 2. einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung.
(2) Vorprüfungen bestehen aus einer mündlichen, schriftlichen und/oder praktischen Prüfung oder aus einer Fachbereichsarbeit.
(3) Hauptprüfungen bestehen aus
- 1. einer Klausurprüfung, die schriftliche, graphische und/oder praktische Arbeiten umfaßt, und
- 2. einer mündlichen Prüfung.
(4) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) durch Verordnung die Prüfungsform der abschließenden Prüfung gemäß Abs. 1 bis 3 festzulegen.
(5) Wurde eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit mit „Nicht genügend“ beurteilt, ist zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit der Prüfungsformen eine entsprechende Änderung der gewählten Prüfungsform vorzusehen; der Prüfungskandidat ist zur Ablegung der gesamten Hauptprüfung zum Haupttermin berechtigt.
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