§ 33 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1979

Grundsätze für die Erstattung der Besetzungsvorschläge.

§ 33

(1) § 33.Bei der Beratung des Personalsenates über die Erstattung der Besetzungsvorschläge hat jeder Stimmführer sachlich, gerecht und nach eigener Überzeugung vorzugehen. In den Besetzungsvorschlag sind die fähigsten und vertrauenswürdigsten Bewerber aufzunehmen. Der Personalsenat hat hiebei auf die Eignung, die bewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse, den Fleiß und Eifer, die besonderen Verdienste sowie das dienstliche und außerdienstliche Verhalten der Bewerber genau zu achten. Bei gleichwertigen Bewerbern entscheidet, soweit es sich um eine Planstelle bei einem Gericht handelt, bei dem der Richter tätig ist, die bei diesem Gericht zurückgelegte Dienstzeit. Ist keiner der Bewerber bei diesem Gericht tätig, entscheidet der für die besoldungsrechtliche Stellung maßgebliche Vorrückungsstichtag.

(2) Von der Aufnahme in den Besetzungsvorschlag sind Bewerber auszuschließen, von denen nach ihren Fähigkeiten und ihrem Verwendungserfolg oder nach ihrem Dienstalter eine dem dienstlichen Interesse entsprechende Versehung der Planstelle nicht zu erwarten ist.

(3) Bei der Erstattung von Besetzungsvorschlägen für die Planstellen beim Obersten Gerichtshof ist unter Berücksichtigung der Vorschriften der Abs. 1 und 2 auch auf eine Zusammensetzung des Personalstandes dieses Gerichtshofes mit Richtern aus allen Bundesländern Bedacht zu nehmen.

(4) Der Personalsenat hat seinen Besetzungsvorschlag zu begründen.

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