§ 33 PVGO

Alte FassungIn Kraft seit 17.10.1975

ABSCHNITT VII Wahrung der Zuständigkeit und Verständigung des
Zentralwahlausschusses

§ 33.

Fällt eine beim Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) anhängig gemachte Angelegenheit nicht in den Wirkungsbereich der Dienststelle, bei der der Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) errichtet ist, so hat der Dienststellenausschuß die Angelegenheit unter Übermittlung sämtlicher Unterlagen dem zuständigen Personalvertretungsausschuß mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008362

Dokumentnummer

NOR12097717

alte Dokumentnummer

N61975109520

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)