§ 33 PTh-AAQV 2024

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Qualitätssicherung in der Weiterbildung

§ 33.

(1) Weiterbildungen sollen die Erlernung und Ausformung spezifischer theoretischer und praktischer Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die auf Grundlage eines nachvollziehbaren, definierten und fundierten Curriculums erfolgen und zur Erlangung einer besonderen Befähigung auf einem oder mehreren bestimmten Arbeitsbereichen führen, bieten.

(2) Jedenfalls nicht als Weiterbildung im Bereich der Psychotherapie angesehen werden Angebote, die sich insbesondere mit esoterischen, parapsychologischen oder spirituellen Phänomen beschäftigen oder sogenannte Meisterinnen bzw. Meister, Schamaninnen bzw. Schamanen oder Gurus heranziehen.

(3) Anbieterinnen bzw. Anbieter von Weiterbildungsveranstaltungen sind insbesondere

  1. 1. die Psychotherapeutischen Fachgesellschaften,
  2. 2. die von den psychotherapeutischen Berufsverbänden anerkannten Weiterbildungs- und Forschungseinrichtungen,
  3. 3. die psychotherapeutischen Berufsverbände selbst,
  4. 4. andere Institutionen aus dem psychosozialen Bereich, die psychotherapierelevante Inhalte anbieten,
  5. 5. Gruppierungen von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
  6. 6. Psychiatrische oder Psychosomatische Fachgesellschaften sowie
  7. 7. entsprechende vergleichbare Einrichtungen im Ausland, sofern diese den obengenannten Kriterien entsprechen.

(4) Weiterbildungsinhalte sind

  1. 1. Zielgruppenspezifische Weiterbildungen,
  2. 2. Weiterbildungen in psychotherapienahen, derzeit nicht als wissenschaftlich anerkannten Clustern oder methodenspezifischen, Ausrichtungen,
  3. 3. Weiterbildungen in psychotherapieangrenzenden Verfahren.

(5) Die Weiterbildungen haben zumindest Folgendes vorzusehen:

  1. 1. Darlegung des spezifischen Schwerpunktes und Zieles der Weiterbildung,
  2. 2. Darstellung eines fundierten Curriculums mit einer mindestens zwei bis zweieinhalbjährigen Dauer im Umfang von zumindest 200 Einheiten, wobei Theorie, Praxis und Supervision in ausgewogenem Verhältnis und eine kontinuierliche Lernsituation anzubieten sind,
  3. 3. Angaben über die Qualifikation der Lehrenden, die in der Weiterbildung tätig sind, Informationen über ihre einschlägigen praktischen Erfahrungen im Gegenstandsbereich der Weiterbildung sowie Informationen über ihre Erfahrung in der Lehrtätigkeit,
  4. 4. Angaben über Publikationen und dokumentierten wissenschaftlichen Diskurs im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Weiterbildung sowie
  5. 5. schriftliche Weiterbildungsvereinbarungen.

(6) Das Abschlusszertifikates umfasst insbesondere

  1. 1. Name der Veranstalterin bzw. des Veranstalters,
  2. 2. Bezeichnung der Weiterbildungsqualifikation,
  3. 3. Name der Teilnehmenden,
  4. 4. Zeitraum des Curriculums einschließlich Angaben über die Anzahl der Weiterbildungseinheiten,
  5. 5. Datum des Abschlusses,
  6. 6. Unterschrift und Stampiglie oder qualifizierte elektronische Signatur der Veranstalterin bzw. des Veranstalters.

Schlagworte

Weiterbildungseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2024

Gesetzesnummer

20012719

Dokumentnummer

NOR40265997

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