§ 33 PStG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2013

Todeserklärung

§ 33

Das Gericht hat jede Entscheidung über den Beweis des Todes oder die Todeserklärung der Personenstandsbehörde am Sitz des Gerichtes nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zu übermitteln.

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