§ 33 Prüfungsordnung AHS

Alte FassungIn Kraft seit 12.5.2016

zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1

Sonderbestimmungen für das Gymnasium mit Dritter lebender Fremdsprache am Öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie in Wien

§ 33.

Abweichend von § 12 hat die Klausurprüfung bei drei Klausurarbeiten je eine schriftliche Klausurarbeit aus folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:

  1. 1. „Deutsch“ (standardisiert),
  2. 2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht (in den Sprachen Latein, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch standardisiert):
  1. a) „Latein (sechsjährig)“ oder
  2. b) „Latein (vierjährig)“ oder
  3. c) „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ oder
  4. d) „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“ oder
  5. e) „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“ oder
  6. f) „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und
  1. 3. „Mathematik“ (standardisiert).

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2021

Gesetzesnummer

20007845

Dokumentnummer

NOR40180981

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