§ 33 Postgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1957

§ 33. Einschränkung der Haftung für Verzögerung.

Die Fristen, bei deren Überschreitung die Post für die Verzögerung in der Beförderung haftet, erhöhen sich auf das Doppelte, wenn die Verzögerung auf eine erhebliche Zunahme des Postverkehres zurückzuführen ist. Der Lauf dieser Fristen ruht an Sonn- und Feiertagen sowie bei sonstiger Verzögerung, welche die Post nicht zu vertreten hat.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10011304

Dokumentnummer

NOR12145849

alte Dokumentnummer

N9195721122L

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