§ 33 ORF-G

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1993

§ 33.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1973 der Bundeskanzler, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Justiz, der Bundesminister für soziale Verwaltung und der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.

(2) Für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung ist der Bundeskanzler zuständig.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) § 2a, § 2b, § 2c, § 2d, § 5 Abs. 4 bis 8, § 5a, § 5b, § 5c, § 5d, § 5e, § 5f und § 5g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 505/1993. treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.

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*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR12014177

alte Dokumentnummer

N1199312807A

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