Behandlung der nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 erhobenen Einsprüche und Berufungen
§ 33.
Auf die zu Beginn der Einsichtsfrist nach den Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes 1973 in der geltenden Fassung (§§ 4 bis 8) noch nicht entschiedenen Einsprüche und Berufungen gegen die Wählerevidenz sind die vorstehenden Bestimmungen der §§ 28 bis 32 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2023
Gesetzesnummer
10001199
Dokumentnummer
NOR12013930
alte Dokumentnummer
N1199221868J
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