§ 33 NEHG 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2022

10. Abschnitt

Schlussbestimmungen Vollziehung

§ 33.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen.

(2) Mit der Vollziehung der Marktphase gemäß § 9 Z 2 sind die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie der Bundesminister für Finanzen gemeinsam betraut.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

20011818

Dokumentnummer

NOR40242294

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