Überscharen
§ 33
Eine Überschar ist ein von Grubenmaßen ganz oder weitgehend umgebener, nach der Tiefe nicht beschränkter Raum, in dem ein Grubenmaß nicht Platz findet. Als Überschar gilt auch ein Raum, der ganz oder weitgehend von Grubenmaßen und Überscharen oder nur von Überscharen umgeben ist, wenn in ihm aus Platzmangel kein Grubenmaß gelagert werden kann.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)