§ 33 Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft

Alte FassungIn Kraft seit 19.9.2001

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

Art der Messung

§ 33.

(1) Bezüglich der Messungen der in § 32 angeführten Komponenten gelten die Vorgaben im Rahmen des EMEP-Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa.

(2) Für die in § 32 genannten Komponenten soll die Verfügbarkeit der Meßdaten je Monat und Meßstelle mindestens 90% betragen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011133

Dokumentnummer

NOR40024227

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