Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).
Art der Messung
§ 33.
(1) Bezüglich der Messungen der in § 32 angeführten Komponenten gelten die Vorgaben im Rahmen des EMEP-Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa.
(2) Für die in § 32 genannten Komponenten soll die Verfügbarkeit der Meßdaten je Monat und Meßstelle mindestens 90% betragen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10011133
Dokumentnummer
NOR40024227
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