Widerrufsauftrag
§ 33
(1) § 33.Das Kartellgericht hat dem empfehlenden Verband unter den folgenden Voraussetzungen aufzutragen, die Empfehlung binnen 14 Tagen den Empfängern gegenüber ausdrücklich zu widerrufen:
- 1. wenn es die Anzeige der Empfehlung zurückweist;
- 1a. auf Antrag, wenn die Empfehlung entgegen dem § 32 hinausgegeben wurde;
- 2. auf Antrag, soweit die Empfehlung volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist (§ 23 Z 3);
- 3. von Amts wegen nach Ablauf von fünf Jahren nach Anzeige der Empfehlung. Wenn die Empfehlung innerhalb dieser Frist unter Einhaltung des § 32 dem Kartellgericht neuerlich angezeigt wird, beginnt die Frist neu zu laufen.
(2) Zum Antrag nach Abs. 1 Z 1a und 2 sind berechtigt
- 1. die Amtsparteien (§ 44),
- 2. Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch die Empfehlung berührt werden,
- 3. jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die Empfehlung berührt werden.
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