§ 33 JGH-Wien-Auflassung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Verständigungen

§ 33.

(1) Von der Einleitung des Verfahrens gegen einen Jugendlichen hat das Gericht den Jugendwohlfahrtsträger zu verständigen. Weitere Verständigungen des Jugendwohlfahrtsträgers in derselben Sache sind nur vorzunehmen, wenn dieser darum ersucht. Das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht ist von der Einleitung und von der Beendigung des Verfahrens gegen einen Jugendlichen zu verständigen. Sind Verfügungen nach § 2 Abs. 1 getroffen worden, so sind dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht nach Beendigung des Verfahrens die erforderlichen Abschriften oder Ablichtungen aus den Strafakten zu übermitteln.

(2) Legt die Staatsanwaltschaft eine Anzeige aus den in den §§ 4 oder 6 genannten Gründen zurück oder sieht sie deshalb von der weiteren Verfolgung ab, so hat sie eine Abschrift oder Ablichtung der Anzeige dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht zu übermitteln.

(3) Erfahren der Jugendwohlfahrtsträger oder der Vormundschafts- oder Pflegschaftsrichter, daß gegen den Beschuldigten bei verschiedenen Gerichten Strafverfahren anhängig sind, so haben sie die beteiligten Gerichte davon zu verständigen.

(4) Wird ein Schüler einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt oder wird seine Unterbringung in einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme angeordnet, so ist davon die zuständige Schulbehörde erster Instanz zu verständigen.

(5) Weitere in der Strafprozeßordnung 1975 oder in anderen Bundesgesetzen vorgesehene Verständigungen sind nur unter folgenden Voraussetzungen vorzunehmen:

  1. 1. soweit sie Zwecken der Strafrechtspflege dienen,
  2. 2. daß das Verfahren eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen worden ist, gegenüber einer Stelle, die vom Strafverfahren Kenntnis erlangt hat, oder
  3. 3. daß der Beschuldigte verurteilt worden ist und entweder
  1. a) die Verurteilung nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder
  2. b) der Verurteilte Angehöriger eines Wachkörpers des Bundes oder Vertragsbediensteter des Bundes ist, der zur Aufnahme in einen solchen Wachkörper ausgebildet wird.

(6) Die §§ 407, 503 Abs. 1 und 4 StPO, die §§ 3 bis 5 des Strafregistergesetzes 1968, § 25 des Suchtgiftgesetzes 1951 und Art. IV des Verkehrsrecht-Anpassungsgesetzes 1971 bleiben unberührt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)