§ 33 HGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

4. Abschnitt

Verfahren Allgemeines

§ 33.

(1) Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann eingebracht werden

  1. 1. beim Heerespersonalamt oder
  2. 2. nach Antritt des Wehrdienstes auch bei jener militärischen Dienststelle, bei der der Anspruchsberechtigte Dienst zu leisten hat.

(2) Erlangt die Behörde auf andere Weise als durch einen Antrag Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt, so hat sie das Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt von Amts wegen einzuleiten. Erlangt die Behörde diese Kenntnis später als drei Monate nach Antritt des Wehrdienstes durch den Anspruchsberechtigten, so beginnt ein Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt erst mit dem der Kenntnisnahme nachfolgenden Monatsersten.

(3) Bei der Zuerkennung von Familienunterhalt und Partnerunterhalt ist diese Geldleistung nach den jeweiligen Personen nach § 30 Abs. 1 bis 3 aufzugliedern. Berufungen gegen die Höhe des Familienunterhaltes oder Partnerunterhaltes oder der Wohnkostenbeihilfe haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Der Arbeitgeber eines Anspruchsberechtigten ist verpflichtet, alle Bestätigungen auszustellen, die zur Bemessung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe erforderlich sind, und diese Bestätigungen sowie alle sonst erforderlichen Unterlagen dem Anspruchsberechtigten auszuhändigen.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40113028

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