§ 33 HG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

Evaluierung und Qualitätsentwicklung

§ 33.

(1) Die Pädagogischen Hochschulen haben zur Qualitäts- und Leistungssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen und regelmäßig interne Evaluierungen vorzunehmen.

(2) Gegenstand der Evaluierung sind die Aufgaben und Tätigkeiten sowie das gesamte Leistungsspektrum der Pädagogischen Hochschule.

(3) Bei externen Evaluierungen haben die betreffenden Pädagogischen Hochschulen und ihre Organe die für die Evaluierungen erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen und sind zur Mitwirkung verpflichtet.

Schlagworte

Qualitätssicherung

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2018

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40075804

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