Ergänzungsausbildung und -prüfung
§ 33.
(1) Über die Zulassung der Nostrifikanten zur ergänzenden Ausbildung gemäß § 32 Abs. 8 entscheidet die Aufnahmekommission gemäß § 55 Abs. 1.
- 1. des Ausschlusses von der Ausbildung,
- 2. der Durchführung der Prüfungen,
- 3. der Zusammensetzung der Prüfungskommission,
- 4. der Wertung der Prüfungsergebnisse und
- 5. der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,
gelten die Regelungen über die Ausbildung an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege.
(3) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 32 Abs. 8 ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen.
(4) Personen, deren außerhalb Österreichs erworbene Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 32 Abs. 8 unter Bedingungen bescheidmäßig nostrifiziert wurde, können innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Nostrifikationsbescheides im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Pflegehelfer die erforderliche Ergänzungsausbildung absolvieren. Diese Frist ist nicht verlängerbar.
Schlagworte
Ergänzungsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2017
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR40185630
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