§ 33 GOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1993

§

§ 33

(1) Bei den Bezirksgerichten sind der selben Gerichtsabteilung sowohl die Rechtssachen nach § 49 Abs. 2 Z 1 bis 2c und Abs. 3 JN als auch die Außerstreitangelegenheiten nach §§ 109 bis 114a JN zuzuweisen; sie sind, wenn sie wegen des Geschäftsumfanges mehreren Abteilungen zuzuweisen sind, so zu verteilen, daß alle die selben Personen (Ehegatten oder Kinder) betreffenden familienrechtlichen Angelegenheiten zu der selben Gerichtsabteilung gehören.

(2) Bei den Landesgerichten sind die im Abs. 1 genannten familienrechtlichen Angelegenheiten dem selben Rechtsmittelsenat zuzuweisen; der Abs. 1 zweiter Halbsatz ist sinngemäß anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)