§ 33 GebAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

1. EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007

Erhöhung der Entschädigung für Zeitversäumnis. Aufteilung

§ 33.

(1) Liegt der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (§§ 6 und 27 Abs. 1), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt, so erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf 24,10 Euro (Anm. 1), handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, auf 16,20 Euro (Anm. 2).

(2) Nimmt ein Sachverständiger in zumindest annähernd zeitlichem und räumlichem Zusammenhang an einem Tag an mehreren Verhandlungen oder Ermittlungen teil, so ist bei der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis die insgesamt versäumte Zeit auf die mehreren Fälle zu gleichen Teilen aufzuteilen.

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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 28,20 €

Anm. 2: ab 1.7.2007: 19 €)

1. EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR40095138

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