1. EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
Erhöhung der Entschädigung für Zeitversäumnis. Aufteilung
§ 33.
(1) Liegt der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (§§ 6 und 27 Abs. 1), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt, so erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf 24,10 Euro (Anm. 1), handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, auf 16,20 Euro (Anm. 2).
(2) Nimmt ein Sachverständiger in zumindest annähernd zeitlichem und räumlichem Zusammenhang an einem Tag an mehreren Verhandlungen oder Ermittlungen teil, so ist bei der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis die insgesamt versäumte Zeit auf die mehreren Fälle zu gleichen Teilen aufzuteilen.
(___________________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 28,20 €
Anm. 2: ab 1.7.2007: 19 €)
1. EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2024
Gesetzesnummer
10002337
Dokumentnummer
NOR40095138
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)