§ 33 Fachinformation und Gebrauchsinformation für Arzneispezialitäten

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1984

Lagerungshinweise

§ 33.

(1) Die Fachinformation hat bei Arzneispezialitäten, die einer besonderen Lagerung bedürfen, einen Hinweis darauf zu enthalten.

Zutreffendenfalls ist den Hinweisen folgender Wortlaut zu geben:

  1. 1. „Bei 2 bis 8 ºC lagern“ oder „Bei Kühlschranktemperatur
  1. 2. „Nicht über 15 ºC lagern“ oder „Kühl lagern (8 bis 15 ºC)“,
  2. 3. „Nicht über 25 ºC lagern“ oder „Nicht über
  1. 4. „Bei -15 bis 0 ºC lagern“ oder „Tiefgekühlt (-15 bis 0 ºC) lagern“ und
  2. 5. „Lichtschutz erforderlich“, „Vor Licht geschützt aufbewahren“ oder „Lichtschutz erforderlich, Arzneimittel daher in der Außenverpackung aufbewahren“.

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 sind den Angaben gemäß § 28 (Haltbarkeit) zuzuordnen.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10010464

Dokumentnummer

NOR12133479

alte Dokumentnummer

N8198415755L

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