§ 33 Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.1945

§ 33

Ministerielle Genehmigung

Soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes die ministerielle Genehmigung erforderlich ist, entscheidet der Reichsminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft, dem Reichsforstmeister und den sonst beteiligten Reichsministern über die Erteilung der Genehmigung.

Schlagworte

Bewilligungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10001873

Dokumentnummer

NOR12024645

alte Dokumentnummer

N2193810221S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)