§ 33 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1898

Beginn des Executionsvollzuges.

§. 33.

Der Vollzug der Execution ist als begonnen anzusehen, sobald das Ersuchen um den Executionsvollzug beim Executionsgerichte eingelangt ist, falls aber das zur Bewilligung der Execution zuständige Gericht zugleich Executionsgericht ist, sobald der Auftrag zur Vornahme der ersten Executionshandlung an das zu dessen Ausführung bestimmte Organ gelangt ist.

Schlagworte

Exekutionsvollzug, Exekution, Exekutionsgericht, Exekutionshandlung

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020955

alte Dokumentnummer

N2189616755T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)