Schülerheime (Internate)
§ 33.
(1) Auf das Personal in vom Bund erhaltenen Schülerheimen ist § 5 Abs.3 ist anzuwenden. Das Personal an vom Bund erhaltenen Schülerheimen hat einen MNS zu tragen.
(2) Schülerinnen und Schüler der 5. bis 8. Schulstufe, die Schülerheime gemäß Abs. 1 besuchen und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3, Z 4 oder Z 5 erbringen, haben außerhalb der Gemeinschafts- und Schlafräume einen MNS zu tragen.
(3) Schülerinnen und Schüler ab der 9. Schulstufe, die Schülerheime gemäß Abs. 1 besuchen und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3, Z 4 oder Z 5 erbringen, haben außerhalb der Schlafräume einen MNS zu tragen.
(4) Für Schülerinnen und Schüler, für welche der Schulbesuch mit einer Nächtigung verbunden ist, ist eine COVID-19 Hygiene- und Präventionsbeauftragte oder ein COVID-19 Hygiene- und Präventionsbeauftragter zu bestimmen, die oder der sich zu vergewissern hat, dass von diesen Schülerinnen und Schülern nur eine geringe epidemiologische Gefahr gemäß § 4 ausgeht.
(5) Das Internatspersonal gemäß Abs. 1 und alle Schülerinnen und Schüler, die keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2 , Z 3, Z 4 oder Z 5vorlegen, haben am Tag der Anreise einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 zu erbringen.
Schlagworte
Gemeinschaftsraum, Hygienebeauftragter
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2021
Gesetzesnummer
20011641
Dokumentnummer
NOR40238297
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