§ 33 C-SchVO 2021/22

Alte FassungIn Kraft seit 25.4.2022

Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).

Schülerheime (Internate)

§ 33.

(1) Auf das Personal in vom Bund erhaltenen Schülerheimen sind die Regelungen für das Lehr- und Verwaltungspersonal anzuwenden.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 161/2022)

(4) Für Schülerinnen und Schüler, für welche der Schulbesuch mit einer Nächtigung verbunden ist, ist eine COVID-19 Hygiene- und Präventionsbeauftragte oder ein COVID-19 Hygiene- und Präventionsbeauftragter zu bestimmen, die oder der sich zu vergewissern hat, dass von diesen Schülerinnen und Schülern nur eine geringe epidemiologische Gefahr gemäß § 4 ausgeht.

(5) Das Internatspersonal gemäß Abs. 1 und alle Schülerinnen und Schüler, die keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2 , Z 3 oder Z 5vorlegen, haben am Tag der Anreise einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 zu erbringen.

Schlagworte

Gemeinschaftsraum, Hygienebeauftragter

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

20011641

Dokumentnummer

NOR40243842

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