Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Schülerheime (Internate)
§ 33.
(1) Auf das Personal in vom Bund erhaltenen Schülerheimen sind die Regelungen für das Lehr- und Verwaltungspersonal anzuwenden.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, für welche der Schulbesuch mit einer Nächtigung verbunden ist, ist eine COVID-19 Hygiene- und Präventionsbeauftragte oder ein COVID-19 Hygiene- und Präventionsbeauftragter zu bestimmen.
Schlagworte
Gemeinschaftsraum, Hygienebeauftragter
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022
Gesetzesnummer
20011641
Dokumentnummer
NOR40244556
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