§ 33 C-SchVO 2021/22

Alte FassungIn Kraft seit 02.6.2022

Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).

Schülerheime (Internate)

§ 33.

(1) Auf das Personal in vom Bund erhaltenen Schülerheimen sind die Regelungen für das Lehr- und Verwaltungspersonal anzuwenden.

(2) Für Schülerinnen und Schüler, für welche der Schulbesuch mit einer Nächtigung verbunden ist, ist eine COVID-19 Hygiene- und Präventionsbeauftragte oder ein COVID-19 Hygiene- und Präventionsbeauftragter zu bestimmen.

Schlagworte

Gemeinschaftsraum, Hygienebeauftragter

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

20011641

Dokumentnummer

NOR40244556

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