Aufsicht
§ 33.
(1) Der Bundes-Sportförderungsfonds unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, insbesondere ihrer/seiner für die Revision zuständigen Dienststellen.
(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf
- 1. die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen,
- 2. die Erfüllung der dem Bundes-Sportförderungsfonds obliegenden Aufgaben und
- 3. die Gebarung des Bundes-Sportförderungsfonds.
(3) Im Rahmen der Aufsicht obliegt der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport insbesondere
- 1. die Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums und
- 2. die Entlastung des Kuratoriums.
(4) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Bundes-Sportförderungsfonds zu informieren. Die Organe des Bundes-Sportförderungsfonds sind verpflichtet, jederzeit und unverzüglich
- 1. der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport derartige Auskünfte zu erteilen,
- 2. Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr/ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen,
- 3. von ihr/ihm angeordnete Erhebungen anzustellen,
- 4. von ihr/ihm angeordnete Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen und
- 5. in Bücher und Schriften Einsicht zu gewähren.
Die Niederschriften über die Sitzungen des Kuratoriums sind der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport unverzüglich vorzulegen.
(5) Die Gebarung des Bundes-Sportförderungsfonds unterliegt der Prüfung des Rechnungshofes.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017
Gesetzesnummer
20008462
Dokumentnummer
NOR40152187
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