§ 33 BSFG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Aufsicht

§ 33.

(1) Der Bundes-Sportförderungsfonds unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, insbesondere ihrer/seiner für die Revision zuständigen Dienststellen.

(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf

  1. 1. die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen,
  2. 2. die Erfüllung der dem Bundes-Sportförderungsfonds obliegenden Aufgaben und
  3. 3. die Gebarung des Bundes-Sportförderungsfonds.

(3) Im Rahmen der Aufsicht obliegt der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport insbesondere

  1. 1. die Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums und
  2. 2. die Entlastung des Kuratoriums.

(4) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Bundes-Sportförderungsfonds zu informieren. Die Organe des Bundes-Sportförderungsfonds sind verpflichtet, jederzeit und unverzüglich

  1. 1. der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport derartige Auskünfte zu erteilen,
  2. 2. Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr/ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen,
  3. 3. von ihr/ihm angeordnete Erhebungen anzustellen,
  4. 4. von ihr/ihm angeordnete Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen und
  5. 5. in Bücher und Schriften Einsicht zu gewähren.

    Die Niederschriften über die Sitzungen des Kuratoriums sind der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport unverzüglich vorzulegen.

(5) Die Gebarung des Bundes-Sportförderungsfonds unterliegt der Prüfung des Rechnungshofes.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Gesetzesnummer

20008462

Dokumentnummer

NOR40152187

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