§ 33 Abschließende Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

10. Abschnitt

Diplomprüfung an den technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Kollegs

(ausgenommen das Kolleg für Mode und Bekleidungstechnik und das Fremdenverkehrskolleg)

Klausurprüfung

§ 33.

(1) Die Klausurprüfung umfaßt eine vierzigstündige graphische, praktische oder graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Abs. 1 umfaßt die theoretisch-fachlichen Pflichtgegenstände sowie die im letzten Semester geführten praktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010097

Dokumentnummer

NOR12127703

alte Dokumentnummer

N7199813381I

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