§ 337 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 3.37

Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Minenräumen

Ein Fahrzeug beim Minenräumen muss zusätzlich zu seiner Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen:

  1. drei grüne helle oder gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter in Form eines Dreiecks mit waagerechter Grundlinie, in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Fahrzeugs. Das obere Licht befindet sich an der Spitze des Fockmastes oder in der Nähe desselben und die anderen Lichter an den äußeren Enden der Fockrahe;
  1. drei schwarze Bälle in der für die Lichter vorgeschriebenen Anordnung.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131567

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